AGB


1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten ausschließlich und für alle Verträge und die allgemeine Geschäftsbeziehung zwischen der HKS13 – Agentur für Kommunikation (im Folgenden „Auftragnehmer“ oder „AN“) und ihren Vertragspartnern (im Folgenden „Auftraggeber“ oder „AG“). Das Einverständnis des AG mit der Geltung dieser AGB wird durch die Auftragserteilung an den AN zum Ausdruck gebracht, es sei denn, der AG weist bei seiner Auftragserteilung ausdrücklich den AN auf sein fehlendes Einverständnis hin. Der AN sendet dem AG bei Änderung dieser Geschäftsbedingungen unaufgefordert ein Exemplar der jeweils geltenden Fassung zu. AGB des AG erkennt der AN nicht an, es sei denn, es ist schriftlich anderes vereinbart. Sollten in den Geschäftsbedingungen des AG Gegenstände geregelt sein, zu welchen die nachfolgenden AGB schweigen, so kommt das diesbezügliche dispositive Recht, nicht aber eine abweichende Bedingung des AG zur Anwendung. Diese AGB gelten auch dann, wenn der AN in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des AG die Leistung an den AG vorbehaltlos ausführt.

2. Zustandekommen des Vertrages, Vertragsgegenstand, Laufzeit
Allgemeine Informationen über das Leistungsportfolio des AN werden unverbindlich an den AG übermittelt. Erstellt der AG ein konkret auf den AN zugeschnittenes Angebot (im Folgenden „verbindliches Angebot“), kommt der Vertrag mit entsprechender Auftragserteilung durch den AG zustande. Weicht der Auftrag vom verbindlichen Angebot ab, stellt der Auftrag ein neues Angebot dar. Verträge bedürfen der Schriftform, wobei Fax oder E-Mail genügen. Mündliche Nebenabreden oder Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung, wobei diese per Fax oder E-Mail genügt. Der Vertrag läuft bis zur vollständigen Leistungserfüllung, es sei denn, vertraglich ist etwas anderes vereinbart.

3. Geltende Preise
Der AN sieht sich für 3 Monate an die im verbindlichen Angebot benannten Preise gebunden. Liegt der Auftragserteilung kein verbindliches Angebot des AN zugrunde, werden die Preise nach der jeweils gültigen Preisliste des AN berechnet, die dem AG auf Verlangen zugesandt wird. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe, es sei denn, dass eine ausdrückliche, abweichende Vereinbarung getroffen worden ist.

4. Rechte und Pflichten der Vertragspartner
Die Leistungen des AN werden im Umfang des vertraglich mit dem AG Vereinbarten erbracht. Der AG ist verpflichtet, den AN mit jeglicher Mitwirkung zu unterstützen, die für die störungsfreie Durchführung der Dienstleistung durch den AN erforderlich ist. Er stellt dem AN alle zur Vertragsdurchführung erforderlichen Daten, Unterlagen und sonstigen Informationen mit angemessenem Vorlauf zur Verfügung. Der AG hat die Vertragsgemäßheit der erbrachten Leistung sorgfältig zu prüfen und die Leistung zu vergüten. Nach Auftragserteilung auf Verlangen des AG vorgenommene Änderungen des Auftrages gehen zu dessen Lasten. Der AN ist berechtigt, Material von mittlerer Art und Güte zu verarbeiten, soweit hierüber keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen worden ist. Der AG ist vor der Weitergabe des von dem AN hergestellten Werkes an Dritte verpflichtet, dieses sorgfältig auf Mängel zu überprüfen, auch wenn ihm vorher Korrekturen oder Ausfallmuster zugesandt worden sind. Kommt ein Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem anderen nicht nach, ist der jeweils andere Vertragspartner insoweit von der Leistungspflicht befreit. Leistet der betroffene Vertragspartner dennoch, haftet der Vertragspartner für etwaig entstandenen Mehraufwand.

5. Lieferung
Verbindliche Liefertermine und Lieferzeiten bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Verlangt der AG nach der Auftragserteilung Änderungen des Auftragsumfanges, die die Anfertigungsdauer beeinflussen, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Gleiches gilt, wenn die Lieferzeit aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, überschritten wird. In Angeboten zugesagte Liefertermine sind für den AN nur für längstens 3 Monate seit Angebotsdatum verbindlich. Sämtliche Lieferungen gelten ab Herstellungsbetrieb. Der Versand des Werkes erfolgt auf Gefahr des AG. Sofern er keine besondere Anweisung erteilt, wählt der AN die Versendungsart nach billigem Ermessen aus. Transportversicherungen werden von dem AN nur auf ausdrückliche Anweisung des AG und auf dessen Kosten abgeschlossen. Für die Dauer der Prüfung von Korrekturabzügen, Probesätzen, Fertigungsmustern, Filmen, Fotoabzügen usw. durch den AG ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den AG bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme.

6. Vergütung und Zahlungsmodalitäten
Der AN stellt dem AG erbrachte Leistungen anhand der vertraglichen Konditionen in Rechnung. Einwendungen gegen die Rechnungshöhe sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungszugang unter Vorlage der der Rechnung beigefügten gesamten Belege von dem AG geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnungsstellung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als von dem AG anerkannt. Der AG wird auf der Rechnung besonders auf die Bedeutung dieser Frist und die Folgen ihrer Versäumung hingewiesen. Handelt der Besteller nicht für sich selbst, sondern als Vertreter für einen anderen, so haftet er dem AN wahlweise neben dem Vertretenen als Gesamtschuldner auf die gesamte Rechnungssumme, sofern er Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist oder eine hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung abgegeben worden ist. Rechnungsendbeträge weisen die gesetzliche Umsatzsteuer aus und sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt per Überweisung und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Rechnungsendbeträgen bis zu 100,– Euro kann der AN sofortige Barzahlung bei Lieferung verlangen. Eine Skontierung ist in jedem Falle ausgeschlossen. Erstreckt sich die Abwicklung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum als 3 Monate, so ist der AN zur monatlichen Fälligstellung von Abschlagsrechnungen entsprechend dem bis zum Tage der Rechnungsstellung erbrachten Leistungsumfang berechtigt. Rügt der AG, dass die erfolgte Abschlagsrechnung nicht dem bisher erbrachten Leistungsumfang entspricht, trägt er hierfür die Beweislast. Hat der AN die vertraglich vereinbarte Dienstleistung an einem anderen Ort als dem Geschäftssitz des AN zu erfüllen, stellt der AN dem AG Fahrtkosten, Spesen und ggf. Übernachtungskosten gesondert in Rechnung. Der AG kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber Ansprüchen des AN aufrechnen. Einem AG, der Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, stehen Leistungsverweigerungsrechte, Zurückbehaltungsrechte sowie das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB nicht zu, es sei denn, die vorstehenden Rechte werden von dem AN nicht bestritten oder sind bereits rechtskräftig festgestellt.

7. Verzug
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu vergüten. Der AN behält sich die Geltendmachung weitergehenden Schadens vor. Für den Fall des Annahmeverzugs des AG stehen dem AN neben den gesetzlichen Rechten die Rechte aus § 326 BGB zu. Statt insgesamt zurückzutreten, kann der AN auch nur teilweise vom Vertrag zurücktreten und hinsichtlich des anderen Teiles Schadensersatz verlangen. Nimmt der AG das Werk innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand nicht an oder ist der Versand infolge von Umständen, die der AN nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, so ist der AN berechtigt, die Lieferung auf Gefahr und Kosten des AG selbst auf Lager zu nehmen.

8. Abnahme
Hat der AN Leistungen zu erbringen, für die nach dem Vertrag die Abnahme zu erklären ist, hat der Vertragspartner die Abnahme innerhalb angemessener Frist zu erklären, wenn keine wesentlichen Mängel vorliegen. Die Abnahmefähigkeit hat der AG spätestens bei Lieferung der Leistungen zu überprüfen. Endet eine Überprüfung der Abnahmefähigkeit ohne Erstellung einer Mängelliste, ist die Abnahme durch den AG schriftlich zu erklären. Unterbleibt dies innerhalb angemessener Frist, gelten die Arbeitsergebnisse zeitgleich mit dem Ende der Überprüfung als stillschweigend abgenommen. Eine produktive Nutzung der erstellten Leistungen von mehr als 2 Wochen gilt im Übrigen jederzeit als Abnahme, sofern die Nutzung nicht zur Fehlerbeseitigung oder Fehlerbehebung genutzt wird.

9. Beanstandungen
Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat der AN dies zu vertreten, kann der AG zunächst von dem AN wegen eines ganz oder teilweise mangelhaften Werkes nur Nachbesserung oder Ersatzlieferung in dem mangelhaften Umfang verlangen. Der AN bessert die vertragliche Leistung ohne Mehrkosten für den AG innerhalb angemessener Frist nach. Voraussetzung ist eine vorangegangene Rüge des AG, die bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Empfang der Leistung, bei jedenfalls erkennbaren Mängeln spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Leistung zu erfolgen hat. Verborgene Mängel müssen dem AN unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Insgesamt steht dem AN das zweimalige Recht zur Nachbesserung zu.

10. Skizzen, Entwürfe, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge
Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster können auch ohne hierauf gerichtete Auftragserteilung berechnet werden, sofern deren Herstellung zur ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrages erforderlich ist. Korrekturabzüge werden nur auf Verlangen geliefert. Sie sind von dem AG auf Satz- und sonstige Fehler sorgfältig zu prüfen und dem AN druckreif erklärt zurückzugeben. Der AN braucht den von dem AG für druckreif erklärten Korrekturabzug dabei nicht mehr selbst zu prüfen. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bzgl. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des AN beschränkt sich die Haftung des AN in diesen Fällen auf grobe Fahrlässigkeit. Ist der AG Vollkaufmann, haftet der AN in sämtlichen vorgenannten Fällen nur für eigenen Vorsatz, für seine Mitarbeiter dagegen im Rahmen des § 831 BGB.

11. Recht des geistigen Eigentums
Der AN ist alleiniger Urheber aller nach dem Vertrag zu erstellenden Leistungsergebnisse. Der AG erlangt Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Leistungsergebnissen nur mit vollständiger Vergütung und nur insoweit, wie dies vertraglich vereinbart ist. Der AG räumt dem AN nichtexklusiv alle Nutzungs-, Vervielfältigungs- und Veröffentlichungsrechte an jedweden Urheberrechten, Marken und Unternehmenskennzeichen des AG ein, die für eine störungsfreie Vertragserfüllung notwendig sind, wie insbesondere, aber nicht ausschließlich, das Recht zur Speicherung, Bearbeitung, Vervielfältigung, Veröffentlichung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung. Der AG sichert dem AN zu, im Besitz dieser Rechte zu sein. Für die Prüfung des Rechtes der Vervielfältigung von an den AN übermittelten Druckvorlagen ist der AG allein verantwortlich. Werden dem AN von dem AG Arbeitsmaterialien, Vorlagen oder sonstige Gegenstände zur Bearbeitung eines Auftrages überlassen, die mit Rechten Dritter belastet sind, so hat der AG den AN wegen einer Verletzung dieser Rechte in vollem Umfang und auf erstes Anfordern hin freizustellen; der AN ist im Falle der Ankündigung einer Inanspruchnahme auf Unterlassung oder Schadensersatz seitens eines Dritten berechtigt, von dem AG Sicherheitsleistung in entsprechender Höhe der zu erwartenden Inanspruchnahme zu verlangen. Sämtliche Dokumente, Unterlagen und andere Gegenstände, die der AG dem AN aus Unterstützungs- und Mitwirkungspflichten oder freiwillig in analoger oder digitaler Form anlässlich der Durchführung eines Auftrages übermittelt hat (Materialien), hat der AG unabhängig davon, ob es sich um eigene oder fremde Materialien handelt, nach Erledigung des Auftrages binnen 2 Wochen vom AN zurückzufordern. Unterbleibt dies, übernimmt der AN keine Haftung.

12. Versicherungen, Archivierung
Für eine Versicherung der dem AN übergebenen Manuskripte, Originale, Muster, Papiere oder sonstiger eingebrachter Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr hat der AG selbst zu sorgen. Das Archivieren und Aufbewahren von Daten erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung und nur auf Gefahr des AG. Filmsatzunterlagen, Klarschriften usw., die nicht mitgeliefert werden, können auf Gefahr des AG bis zu 6 Monate archiviert werden, soweit der AG dies ausdrücklich verlangt.

13. Haftung, höhere Gewalt
Für alle Ansprüche der Parteien gegeneinander, die nicht Erfüllungsansprüche sind oder der Erfüllung der vertraglichen Pflichten dienen, insbesondere für Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, aus Selbstvornahme, Kündigung oder Rückabwicklung nach Rücktritt, unabhängig von der Frage einer Pflichtverletzung, vom Maß des Verschuldens oder von der Anspruchsgrundlage, haftet der AN nur für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden, nicht aber für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis. Gleiches gilt für die Haftung für von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden. Der AN haftet darüber hinaus, wenn der AG Vollkaufmann ist, nicht für Folgeschäden und mittelbare Schäden, nicht für entgangenen Gewinn, nicht für Auftragseinbußen oder den Verlust von Kunden, es sei denn, das schadensstiftende Ereignis beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des AN oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des AN; dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen. Jegliche vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Personenschäden, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für den Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In sämtlichen Fällen ist – sofern zwingende rechtliche Gründe nicht entgegenstehen – die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen unberührt. Betriebsstörungen – sowohl im eigenen Betrieb wie in fremden, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind –, verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Energiemangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen sowie bei höherer Gewalt, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise, berechtigen jedoch nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

14. Allgemeines
Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung dieser AGB oder der Einzelbeauftragung bedürfen der Schriftform. Ein Verzicht auf die Schriftform ist nur schriftlich möglich. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, unverzüglich die unwirksame Bestimmung durch eine neue rechtswirksame Regelung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Ziel möglichst nahekommt. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main, soweit die Vertragsparteien Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind und das zugrunde liegende Rechtsgeschäft in Ausübung ihres Handelsgewerbes vorgenommen wurde. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), als vereinbart.

Stand 10/2013

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